
EUDR für Holzpaletten, Kisten und Holzverpackungen: Sorgfaltserklärung, Referenznummern, Fristen
Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – für Holzbetriebe ohne Aufschub für kleine Unternehmen. Was Palettenwerke, Kistenbauer, Sägewerke und Holzhändler jetzt wissen müssen: wer eine Sorgfaltserklärung abgibt, welche Daten dafür nötig sind, wie Referenznummern durch Lager und Fertigung laufen und welche Ausnahmen für Verpackungen gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Stichtag 30. Dezember 2026 – auch für kleine Holzbetriebe. Der Aufschub auf Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt ausdrücklich nicht für Holzerzeugnisse, die schon unter die alte EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen – also auch nicht für Schnittholz und Paletten.
- Nur wer Holz erstmals in Verkehr bringt, gibt eine Sorgfaltserklärung ab. Wer daraus Paletten oder Kisten fertigt, ist „nachgelagerter Marktteilnehmer“ und dokumentiert Lieferanten und Abnehmer.
- Neue Paletten und Kisten als eigenes Produkt sind erfasst. Begleitverpackung, Mehrweg-Ladungsträger im Einsatz und gebrauchte Paletten sind ausgenommen.
- Holz aus Deutschland und der EU gilt als „geringes Risiko“. Das erleichtert die Risikobewertung, die Geodaten der Ernteflächen braucht der Marktteilnehmer trotzdem.
Welche Holzprodukte unter die EUDR fallen
Holz ist einer von sieben relevanten Rohstoffen der Entwaldungsverordnung. Anhang I listet die erfassten Erzeugnisse nach Zolltarifnummer – vom Rundholz (4403) über Schnittholz (4407) bis zu den Holzpackmitteln unter 4415: Kisten, Verschläge, Trommeln, Kabeltrommeln, Flachpaletten, Boxpaletten und Palettenaufsatzwände.
Seit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 (in Kraft seit 18. September 2026) sind beim Eintrag 4415 ausdrücklich ausgenommen:
- gebrauchte und Second-hand-Erzeugnisse,
- Einweg-Verpackung, die ausschließlich eine andere Ware stützt, schützt oder trägt und mit ihr angeboten wird,
- eindeutig mehrwegfähige Verpackung ab ihrem ersten Einsatz zu diesem Zweck.
Ebenfalls nicht erfasst ist Altholz, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und das sonst Abfall wäre. Nebenprodukte wie Sägespäne aus der laufenden Produktion fallen dagegen nicht unter diese Ausnahme.
Maßgeblich für „Begleitverpackung“ ist laut EU-FAQ, ob die Verpackung zolltariflich zusammen mit der Ware eingereiht wird – nicht, ob sie separat auf der Rechnung steht.
Rollen in der Holzkette: Wer muss was tun?

Mit der Reform durch die Verordnung (EU) 2025/2650 gilt faktisch das Prinzip „nur der erste Inverkehrbringer“: Die Sorgfaltserklärung gibt der Marktteilnehmer ab, der das Holz erstmals in der EU in Verkehr bringt oder ausführt. Alle Folgestufen geben nur noch Informationen weiter. Die frühere Sonderregel für KMU ist entfallen – an ihre Stelle tritt die neue Rolle des nachgelagerten Marktteilnehmers, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Marktteilnehmer
Bringt Holz erstmals in der EU in Verkehr oder führt es aus – z. B. Forstbetrieb mit Rundholz, Importeur von Schnittholz, Palettenimporteur.
- volle Sorgfaltspflicht (Art. 8–11)
- Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem
- Referenznummer an Abnehmer weitergeben
Nachgelagerter Marktteilnehmer
Fertigt aus bereits erklärtem Holz neue Erzeugnisse – z. B. das Palettenwerk oder der Kistenbauer mit Schnittholz aus der EU.
- keine eigene Sorgfaltserklärung
- Lieferanten und Abnehmer erfassen (Name, Anschrift, E-Mail), Referenznummern sofern der Lieferant Marktteilnehmer ist
- 5 Jahre aufbewahren; Nicht-KMU zusätzlich registrieren und vor dem Inverkehrbringen prüfen
Händler
Stellt Holzerzeugnisse bereit, ohne sie herzustellen – z. B. Holz- oder Palettenhandel.
- Lieferanten und Abnehmer erfassen
- 5 Jahre aufbewahren
- begründete Bedenken melden
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
Kleiner Forstbetrieb in einem Land mit geringem Risiko, der selbst geerntetes Holz in Verkehr bringt.
- einmalige vereinfachte Erklärung statt Erklärung je Lieferung
- Postanschrift kann die Geodaten ersetzen
- entfällt, wenn die Daten schon in einer nationalen Datenbank liegen
Die Sorgfaltserklärung Schritt für Schritt
Für Marktteilnehmer – etwa beim Import von Schnittholz oder Fertigpaletten – läuft die Sorgfaltspflicht in sechs Schritten:
- 1. Informationen sammeln (Art. 9): Beschreibung mit Handelsbezeichnung, gebräuchlichem und wissenschaftlichem Namen der Holzart, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung aller Ernteflächen mit Erntezeitraum, Lieferanten und Abnehmer sowie Nachweise für Legalität und Entwaldungsfreiheit.
- 2. Risiko bewerten (Art. 10): u. a. Länderrisiko, Komplexität der Lieferkette, Risiko der Vermischung mit Holz unbekannter Herkunft. Dokumentieren und mindestens jährlich überprüfen.
- 3. Risiko mindern (Art. 11): zusätzliche Informationen, unabhängige Audits; Nicht-KMU brauchen zudem einen Compliance-Beauftragten.
- 4. Sorgfaltserklärung einreichen: im EU-Informationssystem (TRACES) mit den Angaben nach Anhang II – inklusive Zolltarifnummer, Menge, Erzeugerland und Geolokalisierung.
- 5. Referenznummer weitergeben: Das System vergibt eine Referenznummer; sie geht an den Abnehmer und muss bei der Einfuhr vor der Überlassung zum freien Verkehr beim Zoll vorliegen.
- 6. Aufbewahren: Erklärungen und Unterlagen 5 Jahre lang.
Geokoordinaten brauchen mindestens sechs Dezimalstellen. Für Flächen über 4 Hektar ist ein Polygon nötig, darunter genügt ein Punkt.
Holz aus Deutschland: geringes Risiko, aber keine Freikarte

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 stuft Deutschland und alle anderen EU-Mitgliedstaaten als Länder mit geringem Risiko ein. Als „hohes Risiko“ gelten aktuell nur Belarus, Nordkorea, Myanmar und Russland.
Für Holz aus Ländern mit geringem Risiko gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht (Art. 13): Risikobewertung und Risikominderung entfallen – aber nur, wenn das Risiko der Vermischung mit Holz anderer Herkunft vernachlässigbar ist und das auf Verlangen belegt werden kann. Informationspflicht, Geodaten und Sorgfaltserklärung bleiben bestehen. Gibt es Hinweise auf Risiken, lebt die volle Sorgfaltspflicht wieder auf.
Import aus Drittländern: Wer Schnittholz oder Paletten in die EU einführt, ist Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht – je nach Herkunftsland auch mit vollständiger Risikobewertung.
Referenznummern durch Lager und Fertigung
In der Praxis scheitert die EUDR selten am Formular, sondern an der Rückverfolgbarkeit im eigenen Betrieb. Drei Stellen sind entscheidend:
- Wareneingang: Je Lieferung Lieferant, Referenznummer bzw. Lieferantenangaben und Menge erfassen – direkt an der Charge.
- Lager und Fertigung: Werden Partien vermischt, müssen für das Ergebnis die Flächen aller beteiligten Partien angegeben werden. Eine Mengenbilanzierung mit Holz unbekannter Herkunft lässt die EU-Kommission nicht zu.
- Warenausgang und Rechnung: Die Angaben gehen an den Abnehmer – damit auch Ihr Kunde seine Pflichten erfüllen kann.
Sonderfälle: Reparatur, Pool-Paletten, Export, Altbestand
- Reparatur: Bei reparierten Paletten unterliegt nur das neu eingebaute Holz der EUDR – für die neuen Bretter und Klötze braucht der Reparaturbetrieb die Referenznummern (EU-FAQ, EPAL).
- Pool- und Mehrwegpaletten: ab dem ersten Einsatz als Verpackung ausgenommen; beim erstmaligen Verkauf als neues Produkt erfasst.
- Export: Wer Erzeugnisse aus bereits erklärtem Holz ausführt, ist nachgelagerter Marktteilnehmer; eine Referenznummer beim Zoll ist dann nicht nötig. Wer Holz erstmals ausführt, braucht eine Sorgfaltserklärung.
- Altbestand: Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wird, fällt bis Ende 2029 weiter unter die alte EUTR; ab dem 31. Dezember 2029 gelten auch dafür die EUDR-Regeln.
Kontrollen und Sanktionen
Die Behörden prüfen jährlich mindestens 1 % der Marktteilnehmer bei Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko, 3 % bei normalem und 9 % bei hohem Risiko. Die Sanktionen sind empfindlich: Die Mitgliedstaaten müssen Bußgelder mit einer Obergrenze von mindestens 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes vorsehen, dazu Einziehung von Ware und Erlösen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu 12 Monate und Vermarktungsverbote.
In Deutschland lag das Durchführungsgesetz zum Stand dieses Ratgebers als Entwurf im Bundestag. Vorgesehen sind Landesbehörden für in Deutschland erzeugtes Holz und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für alle übrigen Fälle, dazu Bußgelder und Strafvorschriften.
EUDR in Business Central umsetzen

Die EUDR ist im Kern ein Datenproblem: Herkunft, Charge, Menge und Weg der Ware müssen lückenlos zusammenpassen – vom Wareneingang bis zur Rechnung. Genau dort setzt duveka EUDR in Microsoft Dynamics 365 Business Central an. Live zu sehen im kostenlosen EUDR-Webinar; die Verpackungsseite behandelt unser Ratgeber PPWR für Holzpaletten und Exportverpackung.
duveka EUDR
Referenznummern je Charge, Sorgfaltserklärungen, Risikobewertung nach Art. 10, Länderrisiko und Cockpit – direkt im Beleg.
duveka Timber
Branchenlösung für Holzbetriebe – vom Stamm bis zur Rechnung in einem System.
duveka IPPC
ISPM-15-Dokumentation auf denselben Stammdaten: Holzart, Herkunft, Charge, Behandlung.
Überblick PPWR & EUDR
Welche Verordnung greift wann? Die Entscheidungsmatrix für Holzverpackungen.
Häufige Fragen zur EUDR bei Holzverpackungen
Gilt für kleine Palettenbetriebe die spätere Frist im Juni 2027?
Nein. Der Aufschub für Kleinst- und Kleinunternehmen auf den 30. Juni 2027 gilt nicht für Erzeugnisse, die bereits unter den Anhang der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen. Dazu gehören Schnittholz und Holzpaletten – für sie gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2026, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Muss ein Palettenwerk eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben?
Nur, wenn es das Holz selbst erstmals in der EU in Verkehr bringt, etwa durch Import. Fertigt es aus Schnittholz, für das bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt, ist es nachgelagerter Marktteilnehmer: Es erfasst Lieferanten und Abnehmer, die Referenznummern seiner Lieferanten (sofern diese Marktteilnehmer sind) und bewahrt alles 5 Jahre auf.
Brauche ich für Paletten, auf denen ich meine Ware versende, eine Sorgfaltserklärung?
Nein. Einweg-Verpackung, die ausschließlich Ihre Ware stützt, schützt oder trägt und mit ihr geliefert wird, ist seit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 ausdrücklich ausgenommen – unabhängig davon, ob die Ware selbst unter die EUDR fällt.
Holz aus Deutschland ist doch „geringes Risiko“ – brauche ich dann trotzdem Geodaten?
Ja. Bei geringem Risiko entfallen nur Risikobewertung und Risikominderung (vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Art. 13). Informationen einschließlich der Geolokalisierung der Ernteflächen und die Sorgfaltserklärung des Marktteilnehmers bleiben Pflicht.
Darf ich Holz aus verschiedenen Partien mischen?
Ja, aber dann müssen für das Ergebnis die Ernteflächen aller beteiligten Partien angegeben werden. Eine Vermischung mit Holz unbekannter Herkunft macht das gesamte Erzeugnis nach Auffassung der EU-Kommission nicht konform.
Was gilt für reparierte Paletten?
Erfasst ist nur das neu eingebaute Holz, sofern es kein Recyclingholz ist. Für die neuen Bretter und Klötze braucht der Reparaturbetrieb die Referenznummern bzw. Lieferantenangaben.
Was droht bei Verstößen?
Die EUDR verlangt Bußgelder mit einer Obergrenze von mindestens 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes, dazu Einziehung von Ware und Erlösen und den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Die konkreten deutschen Regeln stehen im Durchführungsgesetz, das zum Stand dieses Ratgebers noch im Bundestag lag.
