Automatische Nagelanlage fertigt neue Holzpaletten auf einer Rollenbahn
Ratgeber · PPWR

PPWR für Holzpaletten, Kisten und Exportverpackung: Erzeugerrolle, Konformitätserklärung, Mehrweg

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) auch für jede Holzpalette und jede Exportkiste. Wer ist Erzeuger, wenn der Kunde die Maße vorgibt? Was gehört in Konformitätserklärung und technische Dokumentation? Welche Kennzeichnung ist Pflicht – und was bedeuten die Mehrwegquoten ab 2030? Der Ratgeber für Palettenwerke und Kistenbauer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar für jede Verpackung – Transportverpackung aus Holz ausdrücklich eingeschlossen.
  • Erzeuger ist, unter wessen Namen die Verpackung entsteht. Bei Maßanfertigung nach Kundenvorgabe ist das in der Regel der Auftraggeber; der Kistenbauer liefert ihm die Unterlagen.
  • Je Verpackungsart eine Konformitätserklärung mit technischer Dokumentation, aufzubewahren 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg).
  • Kennzeichnung: Erzeugerangaben nach Art. 15 sind Pflicht – das neue Material-Label nach Art. 12 gilt für Transportverpackungen nicht.
  • Ab 2030 kommen Minimierung, Recyclingfähigkeits-Kriterien und Mehrwegquoten für Paletten und Kisten.
12.08.2026Geltungsbeginn der PPWR – ohne nationale Umsetzung
5 / 10 JahreAufbewahrung der Unterlagen für Einweg- bzw. Mehrwegverpackung
100 mg/kgHöchstwert für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI zusammen
40 %Mehrweganteil bei Paletten und Kisten ab 1.1.2030

Erzeuger, Hersteller, Lieferant: die Rollen der PPWR

Die PPWR unterscheidet Rollen, die im Alltag oft verschwimmen. Für Holzpackmittel kommt es vor allem auf zwei an: den Erzeuger, der die Produktpflichten trägt (Konformität, Dokumentation, Kennzeichnung), und den Hersteller, der die erweiterte Herstellerverantwortung trägt (Register, Rücknahme) – je Mitgliedstaat, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird. Bei einem Palettenwerk, das leere Paletten in Deutschland verkauft, fällt beides meist zusammen.

Erzeuger (Art. 3 Nr. 13)

Stellt Verpackungen her oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen. Trägt Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung und Kennzeichnung.

Hersteller (Art. 3 Nr. 15)

Stellt Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals bereit – bei Transportverpackungen der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber. Trägt Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung in diesem Land.

Lieferant (Art. 3 Nr. 16)

Liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger. Muss ihm nach Art. 16 alle Informationen und Unterlagen für die Konformitätsbewertung liefern.

Vertreiber (Art. 3 Nr. 18)

Stellt Verpackungen bereit, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein – z. B. Palettenhandel. Pflichten nach Art. 19: gebührende Sorgfalt, Kennzeichnung und Registrierung des Herstellers prüfen.

Maßanfertigung: Wer ist Erzeuger der Exportkiste?

Hände eines Handwerkers setzen das letzte Brett auf eine Exportkiste aus Holz

Für Kistenbauer ist das die wichtigste Frage. Nach Art. 3 Nr. 13 PPWR gilt vorrangig als Erzeuger, wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Die EU-Kommission bestätigt in ihren FAQ: Bei Verpackung, die speziell für ein Produkt nach Vorgaben des Kunden gefertigt wird – Maße, Belastbarkeit, Werkstoff, Konstruktion –, ist in der Regel der Auftraggeber der Erzeuger. Dass der Kistenbauer das Aufmaß nimmt, ändert daran nichts: Die Maße kommen vom Packgut.

Der Kistenbauer ist dann Lieferant und muss seinem Kunden nach Art. 16 alle Informationen und Unterlagen liefern, die dieser für Konformitätsbewertung und -erklärung braucht. Die Rollen ergeben sich aus dem Gesetz und lassen sich weder per AGB noch per Vertrag verschieben.

Wichtige Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen im selben Mitgliedstaat, gilt stattdessen der Lieferant – also der Kistenbauer – als Erzeuger (Art. 3 Nr. 13 Buchst. b, Art. 15 Abs. 12). Und wer Standardpaletten oder Katalogkisten unter eigenem Namen verkauft, ist ohnehin selbst Erzeuger.

Praxis-Tipp: Klären Sie die Rolle je Auftrag und halten Sie sie am Beleg fest. Davon hängt ab, ob Sie eine Konformitätserklärung ausstellen oder Ihrem Kunden die Unterlagen nach Art. 16 liefern.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Ein Prüfer hakt eine Checkliste an einer gebrandmarkten Exportkiste aus Holz ab

Die Konformitätsbewertung läuft nach Modul A – interne Fertigungskontrolle (Art. 38, Anhang VII). Eine benannte Stelle ist nicht nötig; der Erzeuger prüft und erklärt selbst.

Die technische Dokumentation (Anhang VII) enthält – soweit einschlägig – eine Risikoanalyse, Beschreibung und Verwendungszweck der Verpackung, Entwürfe, Zeichnungen und Materialien, die angewandten Normen und Spezifikationen, die Bewertungen zu Recyclingfähigkeit, Minimierung und Wiederverwendbarkeit sowie Prüfberichte.

Die EU-Konformitätserklärung (Art. 39, Anhang VIII) stellt der Erzeuger für jede Verpackungsart aus – nicht je Charge. Sie nennt u. a. eine eindeutige Kennung der Verpackung, Name und Anschrift des Erzeugers, die angewandten Rechtsvorschriften und Normen, Ort, Datum und Unterschrift. Sie ist in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats bereitzustellen und aktuell zu halten.

  • Aufbewahrung: 5 Jahre bei Einweg-, 10 Jahre bei Mehrwegverpackung (Art. 15 Abs. 3)
  • Auf Verlangen der Behörde: Unterlagen innerhalb von 10 Tagen vorlegen (Art. 15 Abs. 10)
  • Altbestand: Was vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurde, bleibt nach den EU-FAQ verkehrsfähig – ohne Konformitätserklärung.

Welche Anforderungen eine Holzverpackung erfüllen muss

  • Schwermetalle (Art. 5 Abs. 4): Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen zusammen 100 mg/kg nicht überschreiten – das betrifft auch Nägel und Klammern.
  • Recyclingfähigkeit (Art. 6): Grundsatz seit 2026. Holzpaletten und -kisten sind in Anhang II als eigene Kategorie geführt; die konkreten Design-for-Recycling-Kriterien legt die Kommission bis 2028 fest, verbindlich werden sie frühestens 2030.
  • Minimierung (Art. 10): Ab 2030 müssen Gewicht und Volumen auf das funktionsnotwendige Minimum begrenzt und das in der technischen Dokumentation begründet werden – mit Kriterien wie Produktschutz und Logistik, ausdrücklich auch Palettensystemen.
  • Leerraum (Art. 24): Die 50-%-Grenze ab 2030 trifft den, der Transportverpackung befüllt – also den Packer, nicht das Palettenwerk. Holzwolle als Füllstoff zählt als Leerraum.
  • Nicht relevant für Holz: Rezyklat-Mindestanteile und biobasierte Anteile (nur Kunststoff), PFAS-Grenzwerte (nur Lebensmittelkontakt).

Kennzeichnung: Was auf Palette und Kiste muss

Seit dem 12. August 2026 Pflicht (Art. 15 Abs. 5 und 6): eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation sowie Name oder Marke, Postanschrift und ggf. elektronische Kontaktdaten des Erzeugers – auf der Verpackung, per QR-Code oder, wenn das nach Größe oder Art nicht geht, in den Begleitpapieren. Laut EU-FAQ genügt die Kennzeichnung je Typ oder Charge.

Nicht für Transportverpackung: Das harmonisierte Material-Label nach Art. 12 gilt nicht für Transportverpackungen – Ausnahme E-Commerce.

Mehrweg: Anforderungen und Quoten ab 2030

Gebrauchte Mehrweg-Holzpaletten werden in einer Logistikhalle gestapelt

Wiederverwendbare Verpackung (Art. 11, Anhang VI) muss für möglichst viele Umläufe ausgelegt, rekonditionierbar und am Ende recyclingfähig sein und in einem Wiederverwendungssystem laufen. Die Mindestzahl an Umläufen legt die Kommission per delegiertem Rechtsakt fest – der lag zum Stand dieses Ratgebers noch nicht vor. Offene Pools wie der EPAL-Tauschpool verstehen sich als Wiederverwendungssystem im Sinne der PPWR.

Die Quoten (Art. 29) gelten für alle, die Paletten, Kisten, Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder als Transportverpackung in der EU verwenden:

40 %der verwendeten Paletten, Kisten usw. ab 1.1.2030 wiederverwendbar (Abs. 1)
70 %Zielmarke ab 1.1.2040 – „bemühen sich“ (Abs. 1)
100 %zwischen eigenen bzw. verbundenen Standorten in der EU (Abs. 2)
100 %bei Lieferung an andere Unternehmen im selben Mitgliedstaat (Abs. 3)

Ausnahmen, die für Kistenbau und Logistik zählen

Eine Exportkiste aus Holz mit einer Maschine wird im Hafen per Kran verladen
  • Große Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe (Abs. 4 b): Verpackungen, die nach den individuellen Anforderungen des Auftraggebers gestaltet sind, fallen nicht unter die Quoten – die klassische Exportkiste im Maschinenbau.
  • Gefahrgut und Kartonkisten (Abs. 4 a, d) sind ebenfalls ausgenommen.
  • Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder sind seit dem Delegierten Beschluss (EU) 2026/429 von der 100-%-Pflicht ausgenommen, zählen aber für die 40-%-Quote.
  • Kleinstunternehmen mit höchstens 1.000 kg bereitgestellter Verpackung pro Jahr und Mitgliedstaat sind ausgenommen (Abs. 13).

In Deutschland: Pflichten aus dem VerpackDG

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt die PPWR seit dem 12. August 2026:

  • Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – auch für Transportverpackungen. Neu Registrierungspflichtige mussten sich bis zum 12. September 2026 eintragen; bestehende Registrierungen sind bis zum 12. November 2026 anzupassen.
  • Zulassung (§ 19): Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen brauchen eine Zulassung oder übertragen ihre Pflichten auf eine zugelassene Organisation – Übergangsfrist bis 31. Dezember 2027.
  • Rücknahme (§ 39): Gewerbliche Transport- und Mehrwegverpackungen sind zurückzunehmen; abweichende Vereinbarungen sind möglich. Eine Systembeteiligung ist für gewerbliche Paletten und Kisten in der Regel nicht nötig.
  • Bußgelder (§ 66): Für PPWR-Verstöße ab dem 12. Februar 2027 – je nach Verstoß bis 10.000 €, 100.000 € oder 200.000 €.

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Für jede Verpackungsart eine aktuelle Erklärung, für jeden Auftrag die richtige Rolle, für jede Palette die Kennzeichnung: Das lässt sich nur aus sauberen Stammdaten heraus beherrschen. duveka PPWR bildet Verpackungstypen, Prüfungen und Erklärungen direkt in Microsoft Dynamics 365 Business Central ab – mit dem Packaging Connector direkt aus der Stückliste. Live zu sehen im kostenlosen PPWR-Webinar; die Holzherkunft behandelt unser Ratgeber EUDR für Holzpaletten und Holzverpackungen.

Häufige Fragen zur PPWR bei Holzverpackungen

Wer stellt bei einer maßgefertigten Exportkiste die Konformitätserklärung aus?

In der Regel der Auftraggeber, der die Vorgaben zu Maßen, Belastbarkeit und Konstruktion macht – er gilt als Erzeuger. Der Kistenbauer ist Lieferant und liefert ihm nach Art. 16 PPWR die nötigen Unterlagen. Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen im selben Mitgliedstaat, ist der Kistenbauer selbst Erzeuger.

Brauche ich eine Konformitätserklärung je Palette oder je Charge?

Weder noch: Die PPWR verlangt eine Erklärung je Verpackungsart. Sie muss eindeutig erkennen lassen, für welche Verpackung sie gilt, und aktuell gehalten werden.

Muss meine Holzpalette das neue EU-Material-Label tragen?

Nein. Das harmonisierte Label nach Art. 12 gilt nicht für Transportverpackungen (Ausnahme: E-Commerce). Pflicht sind seit dem 12. August 2026 aber die Erzeugerangaben nach Art. 15: Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name und Anschrift – notfalls per QR-Code oder in den Begleitpapieren.

Zählen Nägel und Klammern beim Schwermetall-Grenzwert mit?

Ja. Der Grenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI gilt für Verpackungen und Verpackungsbestandteile – dazu gehören auch Verbindungsmittel.

Gilt die Mehrwegquote auch für Exportkisten?

Nicht für Verpackungen zur Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe, die nach den individuellen Anforderungen des Auftraggebers gestaltet sind (Art. 29 Abs. 4). Konformität und Dokumentation sind trotzdem Pflicht.

Was gilt für Paletten, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden?

Was vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurde, bleibt nach den EU-FAQ ohne Konformitätserklärung verkehrsfähig. Für vorher produzierte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Ware dürfen die Erzeugerangaben in die Begleitpapiere.

Welche Bußgelder drohen in Deutschland?

Das VerpackDG sieht für PPWR-Verstöße ab dem 12. Februar 2027 Bußgelder vor – je nach Verstoß bis 10.000 €, 100.000 € oder 200.000 €. Für Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach § 6 VerpackDG sind bis zu 100.000 € möglich.